Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2018

Rechtsprechung
   EuGH, 15.05.2019 - C-341/17 P   

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https://dejure.org/2019,12315
EuGH, 15.05.2019 - C-341/17 P (https://dejure.org/2019,12315)
EuGH, Entscheidung vom 15.05.2019 - C-341/17 P (https://dejure.org/2019,12315)
EuGH, Entscheidung vom 15. Mai 2019 - C-341/17 P (https://dejure.org/2019,12315)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Griechenland / Kommission

    Rechtsmittel - Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung "Garantie", Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) - Von der ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel; Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER); Von der ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 15. Mai 2019. Hellenische Republik gegen Europäische Kommission. Rechtsmittel - Europäischer Ausrichtungs- ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Griechenland / Kommission

    Rechtsmittel - EAGFL, EGFL und ELER - Von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossene Ausgaben - Von der Hellenischen Republik getätigte Ausgaben - Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 - Verordnung (EG) Nr. 796/2004 - Flächenbezogene Beihilfenregelung - Begriff ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuG, 30.03.2017 - T-112/15

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.05.2019 - C-341/17
    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Hellenische Republik die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 30. März 2017, Griechenland/Kommission (T-112/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:239), mit dem ihre Klage gegen den Durchführungsbeschluss 2014/950/EU der Kommission vom 19. Dezember 2014 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2014, L 369, S. 71, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen wurde.

    Die Nrn. 2 und 3 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 30. März 2017, Griechenland/Kommission (T - 112/15, EU:T:2017:239), werden aufgehoben, soweit das Gericht zum einen die Klage der Hellenischen Republik abgewiesen hat, dabei aber seine Prüfung hinsichtlich der finanziellen Berichtigung von 5 % für Beihilfen der zweiten Säule der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) für die Entwicklung des ländlichen Raums auf die im Haushaltsjahr 2009 angewandte Berichtigung für das Antragsjahr 2008 beschränkt und die im Haushaltsjahr 2010 angewandte Berichtigung für das Antragsjahr 2008 in Höhe von 5 496 524, 54 Euro nicht geprüft hat, und zum anderen über die Kosten entschieden hat.

  • EuGH, 04.09.2014 - C-197/13

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - Kohäsionsfonds - Kürzung des Zuschusses -

    Auszug aus EuGH, 15.05.2019 - C-341/17
    Insoweit wird in Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs präzisiert, dass die geltend gemachten Rechtsgründe und -argumente die beanstandeten Punkte der Begründung der Entscheidung des Gerichts genau bezeichnen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Spanien/Kommission, C-197/13 P, EU:C:2014:2157, Rn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.05.2019 - C-341/17
    Es ist in der Tat ständige Rechtsprechung, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (Urteil vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 34).
  • EuGH, 11.01.2007 - C-404/04

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 15.05.2019 - C-341/17
    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Verpflichtung des Gerichts, seine Entscheidungen zu begründen, nicht, dass es sich detailliert mit jedem von einer Partei vorgebrachten Argument befassen müsste, insbesondere wenn dieses nicht hinreichend klar und bestimmt ist und dafür kein konkreter Beweis angetreten wird (Urteil vom 11. Januar 2007, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, C-404/04 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:6, Rn. 90).
  • EuGH, 26.07.2017 - C-696/15

    République Tchèque / Kommission - Rechtsmittel - Verkehr - Richtlinie 2010/40/EU

    Auszug aus EuGH, 15.05.2019 - C-341/17
    Schließlich muss der Begriff "Dauergrünland", da seine Definition in der Verordnung Nr. 796/2004 enthalten ist, mit der die Verordnung Nr. 1782/2003 durchgeführt werden soll, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs in Übereinstimmung mit dem Basisrechtsakt ausgelegt werden (Urteil vom 26. Juli 2017, Tschechische Republik/Kommission, C-696/15 P, EU:C:2017:595, Rn. 33).
  • EuGH, 09.06.2016 - C-333/15

    Planes Bresco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik -

    Auszug aus EuGH, 15.05.2019 - C-341/17
    Demnach kann das Vorkommen von Gehölzpflanzen oder Bäumen als solches der Einstufung einer Fläche als "Dauergrünland" nicht entgegenstehen, sofern dadurch nicht die tatsächliche Nutzung dieser Fläche für eine landwirtschaftliche Tätigkeit beeinträchtigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2016, Planes Bresco, C-333/15 und C-334/15, EU:C:2016:426, Rn. 35).
  • VG Würzburg, 15.01.2024 - W 8 K 22.1861

    Anfechtungsklage, Rückforderung und Kürzung landwirtschaftlicher Subventionen,

    Maßgebliches Kriterium für die Definition von Dauergrünland ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 15.5.2019 - C-341/17 P - juris Rn. 49f., 54) zum Dauergrünlandbegriff der Verordnung (EG) Nr. 796/2004, der jenem der zeitlich nachfolgend geltenden Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 entspricht, nicht die Art der Vegetation, sondern die tatsächliche Nutzung der Fläche für eine landwirtschaftliche Tätigkeit, die für Dauergrünland typisch ist.
  • BVerwG, 30.03.2021 - 3 C 7.20

    Anforderungen an die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen als Dauergrünland

    Auch dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Mai 2019 (C-341/17 P [ECLI:EU:C:2019:409], Griechenland/Kommission) lässt sich nichts entnehmen, was für einen Beurteilungsspielraum sprechen könnte.

    Die effektive landwirtschaftliche Nutzung sei daher ein geeigneteres Kriterium als die Art der Vegetation (EuGH, Urteil vom 15. Mai 2019 - C-341/17 P - Rn. 49 f., 54).

    Anderenfalls kann eine davon betroffene Fläche im Lichte der üblichen agronomischen Verhältnisse in Deutschland nicht als effektiv genutzt und damit als Dauergrünland anerkannt werden (vgl. EuGH, Schlussanträge vom 5. Dezember 2018 - C-341/17 P [ECLI:EU:C:2018:981], Griechenland/Kommission - Rn. 64).

  • VG Karlsruhe, 23.02.2021 - 12 K 2987/20

    Landwirtschaftliche Beihilfe; Teilaufhebung und Rückforderung wegen

    Für die Definition von Dauergrünland ist dabei nicht die Art der Vegetation, mit der die landwirtschaftliche Fläche bedeckt ist, maßgeblich, sondern die tatsächliche Nutzung dieser Fläche für eine landwirtschaftliche Tätigkeit, die für Dauergrünland typisch ist (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Mai 2019 - C-341/17 - juris, Rn. 54).

    Dies wäre aber die Konsequenz, wenn ein Vegetationstypus, dessen Vorkommen stark klimatisch bedingt ist, entscheidend für die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Flächen wäre (vgl. EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin vom 5. Dezember 2018 - C-341/17 - juris, Rn. 66; Thüringer OVG, Urteil vom 10. Januar 2020 - 3 KO 646/16 - juris, Rn. 75).

    Allerdings kann das Vorkommen von Gehölzpflanzen oder Bäumen der Einstufung einer Fläche als "Dauergrünland" entgegenstehen, sofern dadurch die tatsächliche Nutzung dieser Fläche für eine landwirtschaftliche Tätigkeit beeinträchtigt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Mai 2019 - C-341/17 - juris, Rn. 54).

    Im Falle von Mischflächen und ausschließlich mit Gehölzpflanzen bewachsenen Flächen bedarf es einer weitergehenden Prüfung, im Rahmen derer die effektive Nutzung und gegebenenfalls die traditionelle Bewirtschaftungsform positiv nachgewiesen werden muss (vgl. EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin vom 5. Dezember 2018 - C-341/17 - juris, Rn. 69; Thüringer OVG, Urteil vom 10. Januar 2020 - 3 KO 646/16 - juris, Rn. 77).

  • OVG Thüringen, 10.01.2020 - 3 KO 646/16

    Bestimmung einer landwirtschaftlich genutzten Fläche als Dauergrünland;

    Dies ergibt sich für die hier maßgebliche Sach- und Rechtslage unzweifelhaft aus dem ersten Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 239/2005 der Kommission vom 11.02.2005 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 42 vom 12.02.2005, S. 3-9; im Folgenden: VO (EG) Nr. 239/2005), welche die Definition von "Dauergrünland" in die auch im vorliegenden Zusammenhang geltende Fassung geändert hat (vgl. EuGH, Urteil vom 15.05.2019 - C-341/17 - juris, Rdn. 49).
  • EuGH, 13.02.2020 - C-252/18

    Griechenland/ Kommission (Pâturages permanents)

    Zum anderen geht aus dem Urteil vom 15. Mai 2019, Griechenland/Kommission (C-341/17 P, EU:C:2019:409), mit dem der Gerichtshof den Begriff "Dauergrünland" in Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 ausgelegt hat, hervor, dass das maßgebliche Kriterium für die Definition von "Dauergrünland" nicht die Art der Vegetation ist, mit der die landwirtschaftliche Fläche bedeckt ist, sondern die tatsächliche Nutzung dieser Fläche für eine landwirtschaftliche Tätigkeit, die für "Dauergrünland" typisch ist.

    Demnach kann das Vorkommen von Gehölzpflanzen oder Bäumen als solches der Einstufung einer Fläche als "Dauergrünland" nicht entgegenstehen, sofern dadurch nicht die tatsächliche Nutzung dieser Fläche für eine landwirtschaftliche Tätigkeit beeinträchtigt wird (Urteil vom 15. Mai 2019, Griechenland/Kommission, C-341/17 P, EU:C:2019:409" Rn. 54).

  • OVG Niedersachsen, 21.10.2019 - 10 LA 160/19

    Art der Nutzung; Bewuchs; Dauergrünland; Grünfutterpflanzen; Nutzung;

    8 Soweit der Kläger dagegen ferner das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Mai 2019 (- C-341/17 -, juris) anführt, übersieht er, dass dieses Urteil zu der hier nicht (mehr) anzuwendenden Definition von Dauergrünland in Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ergangen ist (juris Rn. 6).
  • OVG Niedersachsen, 04.05.2020 - 10 LA 14/19

    Beihilfefähige Fläche; Dauergrünland; Grünfutterpflanzen

    Dies ist etwa bei inselartigen Flächen der Fall, die geschlossen mit Pflanzenarten bestanden sind, die nicht zu "Gras oder anderen Grünfutterpflanzen" zählen, also insoweit die maßgebliche für Dauergrünland typische landwirtschaftliche Tätigkeit ausschließen (vgl. EuGH, Urteil vom 15.05.2019 - C-341/17 -, juris Rn. 58; Senatsbeschluss vom 21.10.2019 - 10 LA 160/19 -, juris Rn. 10), und zwar unabhängig davon, ob ihr Bewuchs theoretisch abgeweidet werden könnte oder tatsächlich abgeweidet wird.
  • EuGH, 30.04.2020 - C-797/18

    Griechenland/ Kommission (Pâturages permanents) - Rechtsmittel - Europäischer

    Demnach kann das Vorkommen von Gehölzpflanzen oder Bäumen als solches der Einstufung einer Fläche als "Dauergrünland" nicht entgegenstehen, sofern dadurch nicht die tatsächliche Nutzung dieser Fläche für eine landwirtschaftliche Tätigkeit beeinträchtigt wird (Urteile vom 15. Mai 2019, Griechenland/Kommission, C-341/17 P, EU:C:2019:409" Rn. 54, und vom 13. Februar 2020, Griechenland/Kommission, C-252/18 P, EU:C:2020:95, Rn. 50).
  • VG Cottbus, 07.07.2022 - 3 K 767/20
    Für die Definition von Dauergrünland ist dabei nicht die Art der Vegetation, mit der die landwirtschaftliche Fläche bedeckt ist, maßgeblich, sondern die tatsächliche Nutzung dieser Fläche für eine landwirtschaftliche Tätigkeit, die für Dauergrünland typisch ist (vgl. bereits zur sinngemäß gleichen Vorgängerregelung des Art. 34 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009: EuGH, Urteil vom 15. Mai 2019 - C-341/17 - juris, Rn. 54).
  • VG Cottbus, 07.07.2022 - 3 K 634/19
    Für die Definition von Dauergrünland ist dabei nicht die Art der Vegetation, mit der die landwirtschaftliche Fläche bedeckt ist, maßgeblich, sondern die tatsächliche Nutzung dieser Fläche für eine landwirtschaftliche Tätigkeit, die für Dauergrünland typisch ist (vgl. bereits zur sinngemäß gleichen Vorgängerregelung des Art. 34 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009: EuGH, Urteil vom 15. Mai 2019 - C-341/17 - juris, Rn. 54).
  • VG Stade, 28.10.2020 - 6 A 848/17

    Ausgleichszulage 2016

  • EuG, 19.12.2019 - T-509/18

    Tschechische Republik/ Kommission - EGFL und ELER - Von der Finanzierung

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2018 - C-341/17 P   

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https://dejure.org/2018,40235
Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2018 - C-341/17 P (https://dejure.org/2018,40235)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05.12.2018 - C-341/17 P (https://dejure.org/2018,40235)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05. Dezember 2018 - C-341/17 P (https://dejure.org/2018,40235)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Griechenland / Kommission

    Rechtsmittel - EAGFL, EGFL und ELER - Von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossene Ausgaben - Von der Hellenischen Republik getätigte Ausgaben - Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 - Verordnung (EG) Nr. 796/2004 - Flächenbezogene Beihilfenregelung - Begriff ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 09.06.2016 - C-333/15

    Planes Bresco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2018 - C-341/17
    Die Bedeutung der aus dem Urteil Planes Bresco zitierten Urteilspassage, welche die beihilfefähigen Dauergrünlandflächen nach Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 begrifflich von den für die Berechnung der Zahlungsansprüche eines Betriebs ursprünglich herangezogenen Futterflächen nach Art. 43 Abs. 2 dieser Verordnung abgrenzt, für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Berichtigungsquote ist allerdings nicht ersichtlich.

    52 Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 14. Oktober 2010, Landkreis Bad Dürkheim (C-61/09, EU:C:2010:606, Rn. 37), vom 2. Oktober 2014, Grund (C-47/13, EU:C:2014:2248, Rn. 35), vom 2. Juli 2015, Wree (C-422/13, EU:C:2015:438, Rn. 36), und vom 9. Juni 2016, Planes Bresco (C-333/15 und C-334/15, EU:C:2016:426, Rn. 35).

    82 Urteil vom 9. Juni 2016 (C-333/15 und C-334/15, EU:C:2016:426, Rn. 39).

  • EuGH, 14.10.2010 - C-61/09

    Landkreis Bad Dürkheim - Gemeinsame Agrarpolitik - Integriertes Verwaltungs- und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2018 - C-341/17
    52 Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 14. Oktober 2010, Landkreis Bad Dürkheim (C-61/09, EU:C:2010:606, Rn. 37), vom 2. Oktober 2014, Grund (C-47/13, EU:C:2014:2248, Rn. 35), vom 2. Juli 2015, Wree (C-422/13, EU:C:2015:438, Rn. 36), und vom 9. Juni 2016, Planes Bresco (C-333/15 und C-334/15, EU:C:2016:426, Rn. 35).

    58 Vgl. KOM(2002) 394 endgültig, S. 9, 13, 21; KOM(2003) 23 endgültig, S. 10; Urteil vom 14. Oktober 2010, Landkreis Bad Dürkheim (C-61/09, EU:C:2010:606, Rn. 39 mit Verweis auf die Erwägungsgründe 3, 21 und 24 der Verordnung Nr. 1782/2003).

  • EuG, 30.03.2017 - T-112/15

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2018 - C-341/17
    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 30. März 2017 (T-112/15, EU:T:2017:239) wird insoweit aufgehoben, als das Gericht die Rüge der doppelten Festsetzung einer Berichtigung aus demselben Grund mit Blick auf das Antragsjahr 2008/Haushaltsjahr 2010 betreffend die finanzielle Berichtigung von 5 % für die Beihilfen zur Entwicklung des ländlichen Raums abgewiesen und die Hellenische Republik zur Tragung der gesamten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verurteilt hat.

    2 T-112/15, EU:T:2017:239, im Folgenden: angefochtenes Urteil.

  • OVG Thüringen, 10.01.2020 - 3 KO 646/16

    Bestimmung einer landwirtschaftlich genutzten Fläche als Dauergrünland;

    (bb) Im hier fraglichen Regelungszusammenhang ist - entgegen den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts - ein striktes Verständnis des Begriffes "Dauergrünland", wonach (allein) auf die Art der die betreffende Fläche bedeckenden Vegetation abzustellen ist, abzulehnen (vgl. im Regelungszusammenhang "Betriebsprämie" auch: EuGH, Urteil vom 15.05.2019 - C 341/17 - juris, Rdn. 48).

    Nach dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle die Fläche einschließen darf, auf der sich Hecken befinden, sofern dieses Merkmal traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Nutzungspraktiken ist (vgl. im Regelungszusammenhang "Betriebsprämie" auch: EuGH, Urteil vom 15.05.2019 - C 341/17 - juris, Rdn. 51).

    Zudem ist "Dauergrünland" nach Art. 37 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1698/2005 i. V. m. Art. 4 und Anhang II unter I. "ALLGEMEINE MERKMALE", Ziffer 1.03.01 VO (EG) Nr. 1200/2009 ein Unterfall einer landwirtschaftlich genutzten Fläche (vgl. im Regelungszusammenhang "Betriebsprämie" auch: EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts / der Generalanwältin vom 05.12.2018 - C 341/17 - juris, Rdn. 61).

    Es wäre daher nicht zu vertreten, dass aktive Landwirte, die die ihnen zur Verfügung stehenden Flächen unter den herrschenden agronomischen Bedingungen effektiv nutzen, nur wegen der klimatisch bedingt anders gearteten Vegetation in geringerem Maße von der Stabilisierung ihrer Einkommen durch die Ausgleichszulage profitieren als Landwirte in anderen Mitgliedstaaten der Union (vgl. im Regelungszusammenhang "Betriebsprämie" auch: EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts / der Generalanwältin vom 05.12.2018 - C 341/17 - juris, Rdn. 66).

    betreffende Fläche bedeckt ist (vgl. im Regelungszusammenhang "Betriebsprämie" auch: EuGH, Urteil vom 15.05.2019 - C 341/17 - juris, Rdn. 50).

    Dagegen bedarf es im Fall von Mischflächen bzw. ausschließlich mit Gehölzpflanzen bewachsenen Flächen einer weiter gehenden Prüfung, im Rahmen derer die effektive Nutzung und gegebenenfalls die traditionelle Bewirtschaftungsform positiv nachgewiesen werden muss (vgl. im Regelungszusammenhang "Betriebsprämie" auch: EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts / der Generalanwältin vom 05.12.2018 - C 341/17 - juris, Rdn. 69).

    Dabei müssen einschlägige Unionsvorschriften in Übereinstimmung mit dem Basisrechtsakt ausgelegt werden (vgl. im Regelungszusammenhang "Betriebsprämie" auch: EuGH, Urteil vom 15.05.2019 - C 341/17 - juris Rdn. 51) und ist bei der Auslegung nicht nur deren Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. im Regelungszusammenhang "Betriebsprämie" auch: EuGH, Urteil vom 15.05.2019 - C 341/17 - juris, Rdn. 46).

    sowohl auf die Einsaat als auch auf die Selbstaussaat ab (vgl. im Regelungszusammenhang "Betriebsprämie" auch: EuGH, Urteil vom 15.05.2019 - C 341/17 - juris, Rdn. 47).

    Demzufolge ist auch die weitere Formulierung in der betreffenden Vorschrift, wonach Dauergrünlandflächen "zum Anbau von Grünfutterpflanzen dienen", nicht im herkömmlichen Sinne des Wortes "Anbau" als Anpflanzung und aktive Bodenbearbeitung mit dem Ziel der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte zu verstehen (vgl. im Regelungszusammenhang "Betriebsprämie" auch: EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts / der Generalanwältin vom 05.12.2018 - C 341/17 - juris Rdn. 55).

  • BVerwG, 30.03.2021 - 3 C 7.20

    Anforderungen an die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen als Dauergrünland

    Anderenfalls kann eine davon betroffene Fläche im Lichte der üblichen agronomischen Verhältnisse in Deutschland nicht als effektiv genutzt und damit als Dauergrünland anerkannt werden (vgl. EuGH, Schlussanträge vom 5. Dezember 2018 - C-341/17 P [ECLI:EU:C:2018:981], Griechenland/Kommission - Rn. 64).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-119/20

    Lauku atbalsta dienests (Aides au démarrage d'entreprises agricoles) - Gemeinsame

    31 Vgl. hierzu auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Griechenland/Kommission (C-341/17 P, EU:C:2018:981, Nr. 53).
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